Austria
March 3, 2022
Seit 1.1.2022 ist mit einem Jahr Verspätung die neue Bio-Verordnung 2018/848 in Kraft getreten. Im nachfolgenden Artikel werden einige Punkte aufgezeigt, die sich mit der neuen EU-Verordnung ändern.
Die neue EU-Bio-Verordnung fordert von allen Unternehmen, beginnend mit der Landwirtschaft, über den Handel bis hin zur Verarbeitung von Lebens- und Futtermittel, Vorsorgemaßnahmen im jeweiligen Einflussbereich zu ergreifen, die angemessen und verhältnismäßig sind.
Ziel ist, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Kontamination der Bio-Produkte vermeiden. Jeder Bio-Bauer ist für sein Unternehmen verantwortlich. Ähnlich dem HACCP ist der Bio-Betrieb gefordert, Risiken zu ermitteln und Gefahrenquellen zu definieren. Er muss Maßnahmen festlegen, einen Risikoplan erstellen und die Wirksamkeit dieser überprüfen. Die Maßnahme, dass angrenzende konventionelle Bewirtschafter informiert werden müssen, wird hoffentlich durch z.B. das Einfärben der Bioflächen in der AMA GIS Karte vereinfacht.
Eine weitere Neuerung ist der verpflichtende Anbau von Leguminosen als Haupt- oder Zwischenfrucht. Im Saatgutbereich PVM (PflanzenVermehrungsMaterial = Saatgut und vegetatives Pflanzenvermehrungsmaterial) wird es in der Bio-Saatgutdatenbank eine Unterscheidung zwischen Umsteller- und Bio-PVM geben. Der Bio-Betrieb ist verpflichtet Bio-PVM zu verwenden. Ist dies nicht verfügbar, ist es zulässig, Umsteller-PVM einzusetzen. Für den Fall, dass weder Bio- noch UM-PVM vorhanden ist, besteht die Möglichkeit zu prüfen, ob auf der Liste der allgemeinen Ausnahmegenehmigungen die Art verzeichnet ist. Falls die Abfrage negativ ausfällt, kann bei rechtzeitiger Bestellung bei der Kontrollstelle, um eine Ausnahmegenehmigung für konventionell unbehandeltes PVM angesucht werden.
Mehr zum Thema:
Publikationen des Kontrollausschusses
Biologische Produktion: Rechtsvorschrift in der EU
Eine weitere Neuerung ist der verpflichtende Anbau von Leguminosen als Haupt- oder Zwischenfrucht. Im Saatgutbereich PVM (PflanzenVermehrungsMaterial = Saatgut und vegetatives Pflanzenvermehrungsmaterial) wird es in der Bio-Saatgutdatenbank eine Unterscheidung zwischen Umsteller- und Bio-PVM geben. Der Bio-Betrieb ist verpflichtet Bio-PVM zu verwenden. Ist dies nicht verfügbar, ist es zulässig, Umsteller-PVM einzusetzen. Für den Fall, dass weder Bio- noch UM-PVM vorhanden ist, besteht die Möglichkeit zu prüfen, ob auf der Liste der allgemeinen Ausnahmegenehmigungen die Art verzeichnet ist. Falls die Abfrage negativ ausfällt, kann bei rechtzeitiger Bestellung bei der Kontrollstelle, um eine Ausnahmegenehmigung für konventionell unbehandeltes PVM angesucht werden.
Mehr zum Thema:
Publikationen des Kontrollausschusses
Biologische Produktion: Rechtsvorschrift in der EU

Eine wesentliche Änderung für alle Bio-Unternehmen ist die Pflicht zu Vorsorgemaßnahmen gegen die „Anwesenheit nicht zugelassener Stoffe und Erzeugnisse“ in der Bio-Produktion.

Andreas Sarg
Feldproduktion Bio-Saatgut,
Saatbau Linz